<< Gutgläubig lastenfreier Erwerb → § 936 BGB


Kraft des guten Glaubens des Erwerbers wird nicht nur Eigentum von einem Nichtberechtigten übertragen, sondern es erlöschen auch beschränkt dingliche Rechte an der Sache (§ 936 BGB), von denen der gutgläubige Erwerber der Sache nichts weiß. Aus dem durch ein beschränkt dingliches Recht belasteten und damit reduzierten Eigentum des Veräußerers wird kraft des guten Glaubens des Erwerbers an das Nichtvorhandensein solcher Belastungen volles unbelastetes Eigentum.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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